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Urteil des Landgerichts im Falle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln rechtskräftig

Landgericht Lüneburg PM Nr. 36/22 Böbs


Lüneburg/Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hatte den zum Tatzeitpunkt 43 Jahre alten Angeklagten mit Urteil vom 17.12.2021 zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt (22 KLs 9/21). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte sein besonders gesichertes Enchrochat- Handy zwei kriminellen Gruppierungen aus Hamburg und Hannover im April 2020 für die Abwicklung von Drogengeschäften zur Verfügung gestellt hatte. Unter Nutzung des Handys sollen u.a. insbesondere arbeitsteilig 280 kg Marihuana bzw. Haschisch aus Spanien nach Deutschland eingeführt worden sein. Das Landgericht wertete dabei strafschärfend, dass die Einfuhr über ein weitgefächertes, gut organisiertes und länderübergreifendes Netzwerk erfolgt sei. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof sah die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als sämtlich naheliegend, jedenfalls aber möglich.

Das Urteil des Landgerichts vom 17.12.2021 ist damit rechtskräftig.




Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2022

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