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Keine Strafaussetzung zur Bewährung für 1998 verurteilten Kindermörder

Landgericht LÜneburg

20.03.2012

Keine Strafaussetzung zur Bewährung für 1998 verurteilten Kindermörder

LÜNEBURG. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle hat es mit Beschluss vom 16.03.2012 abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.11.1998 zur Bewährung auszusetzten und den Verurteilten Ronny Rieken – der während der Haft einen anderen Namen angenommen hat – bedingt
aus der Strafhaft zu entlassen. Aufgrund der besonderen Schwere der Schuld sei die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 23 Jahren geboten.

Der Verurteilte verbüßt derzeit wegen der Ermordung der zwölfjährigen Ulrike E. im Jahre 1996 und der Ermordung der elfjährigen Christina N. im Jahr 1998 eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe. Die Taten hatten seinerzeit bundesweit Aufsehen erregt. Im Mai 2013 wird der Verurteilte 15 Jahre dieser Strafe verbüßt haben.
Daher hatte die Strafvollstreckungskammer darüber zu entscheiden, ob die bereits vom Landgericht Oldenburg festgestellte besondere Schwere der Schuld mit Rücksicht auf die Schutzaufgabe des Strafrechts auch derzeit die weitere Vollstreckung noch gebietet oder ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist.

Im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die erhöhte Schuld des Verurteilten durch neue, während des bisherigen Vollzuges hervorgetretene Umstände nicht so weit ausgeglichen sei, dass eine Strafaussetzung zur rechtfertigen wäre. Zwar habe die zuständige Justizvollzugsanstalt dem Verurteilten ein beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug bescheinigt. Aufgrund der Begehung von zwei Morden, der konkreten Ausführung der Taten, der Motivlage sowie der Persönlichkeit des Verurteilten sei jedoch die weitere Vollstreckung geboten. Der Verurteilte habe die Taten seinerzeit bewusst aufgrund rationaler Überlegung begangen. Eine Aufarbeitung der Straftaten und eine Auseinandersetzung mit straftatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten seien nicht festzustellen. Deshalb komme eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die jetzt festgesetzte Mindestvollstreckungsdauer von 23 Jahren im Mai 2021 erreicht sein wird und dann erneut von Amts wegen darüber zu entscheiden sein wird, ob eine Strafaussetzung
zur Bewährung in Betracht kommt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.

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erstellt am:
20.03.2012

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