Artikel-Informationen
erstellt am:
16.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2010
Entscheidung des Landgerichts Lüneburg:
Einstweiliges Verfügungsverfahren
gegen das Befüllen des Schachtes Mariaglück mit Giftmüll hat Erfolg
Am heutigen Tag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Befüllens des Schachtes Mariaglück mit "Giftmüll", erlassen.
Hintergrund der Entscheidung:
Eigentümer eines in unmittelbarer Nachbarschaft des Schachtes Mariaglück in Höfer gelegenen Hausgrundstücks (Verfügungskläger) haben das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Betreiberin des Kalibergwerkes in Höfer angestrengt. Sie behaupten, die Betreiberin befülle den Schacht Mariaglück mit flüssigem industriellen Giftmüll aus der Rauchgasreinigung. Die Eigentümer ziehen in ihrer Antragsschrift Parallelen zu der Schachtanlage Asse, die ebenfalls durch das Verhalten der Antragsgegnerin, der Betreiberin, und der Lagerung geschädigt worden sei, mit Gefahren für den schwach- und mittelradioaktiven Abfall.
Die Entscheidung der Zivilkammer:
Die Betreibergesellschaft (Verfügungsbeklagte) wurde verurteilt, es zu unterlassen, den Schacht 'Mariaglück' in Höfer weiter mit Salzlösungen aus den Werken verschiedener Müllheizkraftwerke bzw. Müllverwertungsbetriebe dergestalt zu befüllen, dass Salzlösungen aus diesen Werken oder Teile davon auf das Grundstück der Verfügungsklägerin in Höfer gelangen. Der Betreibergesellschaft wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Nach den Ausführungen der Zivilkammer wird das Eigentum der Verfügungskläger durch die Einbringung von Salzlösungen aus Müllverbrennungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, in denen sich u.a. Schwermetallen befinden, beeinträchtigt. Die Verfügungskläger hätten dargelegt, dass dadurch, dass nach ihrer Ansicht der Schacht "Mariaglück" nicht mehr intakt sei und Kontakt mit dem sonstigen Gestein und Grundwasser bestehe, durch Diffusion die Schwermetalle, die über die eingebrachte Salzlösung auf ihr Grundstück gelangten, an die Oberfläche kommen. Die Betreibergesellschaft sei diesem Vorbringen zwar entgegengetreten, jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in ausreichendem Maße durch Nachweise.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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erstellt am:
16.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2010