Artikel-Informationen
erstellt am:
17.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2010
Pressemitteilung vom 17. April 2009
(Ehemaliger) IHK-Geschäftsführer klagt -
Termin für die Beweisaufnahme platzt wegen Befangenheitsantrag
Der am 21.04.2009 anberaumte Termin vor der 9. Zivilkammer (Az. 9 O 120/08) wurde abgesagt, die geplante Beweisaufnahme wird nicht stattfinden.
Der Kläger, der (ehem.) Geschäftsführer der IHK, hat die Kammer wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt. Er wirft der Kammer vor, sie habe im Hinblick auf die anstehende Beweisaufnahme (Zeugenvernehmungen) einen Verfahrensverstoß begangen.
Jetzt muss zunächst über den Befangenheitsantrag entschieden werden.
Hintergrund:
Der (ehem.) Geschäftsführer der IHK klagt gegen die IHK Lüneburg-Wolfsburg auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Dienstverhältnisses sowie auf (Teil-) Zahlung von rund 200.000 €. Widerklagend verlangt die IHK von ihrem (ehem.) Geschäftsführer über einen Feststellungsantrag die Erstattungspflicht von Schäden, die der (ehem.) Geschäftsführer durch seine behaupteten Pflichtverletzungen herbeigeführt haben soll.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Kündigung des (ehem.) Geschäftsführer wegen zahlreicher behaupteter Pflichtverletzungen (weisungswidriger Abschluss einer Dienstvereinbarung über betriebliche Alterversorgung, Kündigung der Mitgliedschaft im Versorgungsverband der Deutschen Wirtschaftsorganisationen mit einem möglichen Schaden von rund 300.000 €).
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17.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2010