Artikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2010
Am heutigen Tag hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg die Klage gegen einen Energieversorger, mit der die Kläger sich gegen die Kündigung ihrer Stromlieferungsverträge wehrten und überdies die Rückzahlung überhöhter Strompreise begehrten, abgewiesen.
Zur Begründung hat die Richterin ausgeführt, die Kündigung der Stromlieferungsverträge durch den Energieversorger sei wirksam. Diesem habe ein vertragliches Kündigungsrecht zugestanden. Die Vertragsbedingungen seien so auszulegen, dass beiden Vertragspartnern ein ordentliches Kündigungsrecht zustehe. Dabei verwies die Richterin auch auf ihre Entscheidung in einem Parallelrechtsstreit, in dem sie mit Urteil vom 08. Juli 2009 ebenfalls eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen hatte. Diese Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Celle bestätigt.
Hinsichtlich der Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Strompreise hat die Richterin erklärt, solche würden nicht bestehen, da zwischen den Klägern und dem Energieversorger jeweils Verträge über die erhöhten Strompreise zustande gekommen seien. Der beklagte Energieversorger habe die Preise zwar zunächst einseitig erhöht. Da die Beklagte den Klägern die jeweiligen Preiserhöhungen jedoch durchweg zuvor schriftlich angekündigt und zudem schriftlich Jahresabrechnungen erteilt habe, die Kläger darauf jedoch keine Beanstandungen erhoben haben, sondern weiterhin Strom von der Beklagten bezogen hätten, sei aufgrund dieser widerspruchslosen Hinnahme eine Vereinbarung der Parteien über die erhöhten Preise zustande gekommen.
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10.03.2010
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18.05.2010