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erstellt am:
18.02.2015
Landgericht Lüneburg |
17.02.2015 |
Hauptverhandlung wegen Schießerei am Klinikum Lüneburg
Lüneburg. Vor der 10. großen Strafkammer – als Schwurgericht – beginnt am 10.03.2015 um 09:30 Uhr im Saal 21 die Hauptverhandlung gegen sieben Männer wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffengesetz. Zur jeweils gleichen Uhrzeit im selben Saal sind bis einschließlich 01.03.2016 die nachfolgenden 83 Fortsetzungstermine anberaumt:
März 2015
Dienstag, den 10.03.2015,
Freitag, den 13.03.2015,
Dienstag, den 17.03.2015,
Freitag, den 20.03.2015,
Mittwoch, den 25.03.2015,
Donnerstag, den 26.03.2015,
Dienstag, den 31.03.2015,
April 2015
Mittwoch, den 01.04.2015,
Montag, den 13.04.2015,
Dienstag, den 14.04.2015,
Montag, den 20.04.2015,
Dienstag, den 21.04.2015,
Montag, den 27.04.2015,
Dienstag, den 28.04.2015,
Mai 2015
Montag, den 04.05.2015,
Dienstag, den 05.05.2015,
Montag, den 11.05.2015,
Dienstag, den 12.05.2015,
Montag, den 18.05.2015,
Dienstag, den 19.05.2015,
Juni 2015
Montag, den 01.06.2015,
Dienstag, den 02.06.2015,
Montag, den 08.06.2015,
Dienstag, den 09.06.2015,
Montag, den 15.06.2015,
Dienstag, den 16.06.2015,
Montag, den 22.06.2015,
Dienstag, den 23.06.2015,
Montag, den 29.06.2015,
Dienstag, den 30.06.2015,
Juli 2015
Montag, den 06.07.2015,
Dienstag, den 07.07.2015,
Montag, den 13.07.2015,
Dienstag, den 14.07.2015,
Montag, den 20.07.2015,
Dienstag, den 21.07.2015,
Dienstag, den 28.07.2015,
Mittwoch, den 29.07.2015,
August 2015
Donnerstag, den 20.08.2015,
Montag, den 24.08.2015,
Dienstag, den 25.08.2015,
Montag, den 31.08.2015,
September 2015
Dienstag, den 01.09.2015,
Montag, den 07.09.2015,
Dienstag, den 08.09.2015,
Montag, den 14.09.2015,
Montag, den 21.09.2015,
Dienstag, den 22.09.2015,
Montag, den 28.09.2015,
Oktober 2015
Freitag, den 02.10.2015,
Dienstag, den 20.10.2015,
Mittwoch, den 21.10.2015,
Montag, den 26.10.2015,
Dienstag, den 27.10.2015,
November 2015
Montag, den 02.11.2015,
Dienstag, den 03.11.2015,
Montag, den 09.11.2015,
Dienstag, den 10.11.2015,
Montag, den 16.11.2015,
Dienstag, den 17.11.2015,
Montag, den 30.11.2015,
Dezember 2015
Dienstag, den 01.12.2015,
Montag, den 07.12.2015,
Montag, den 14.12.2015,
Dienstag, den 15.12.2015,
Montag, den 21.12.2015,
Januar 2016
Mittwoch, den 06.01.2016,
Donnerstag, den 07.01.2016,
Montag, den 11.01.2016,
Dienstag, den 12.01.2016,
Montag, den 18.01.2016,
Dienstag, den 19.01.2016,
Montag, den 25.01.2016,
Dienstag, den 26.01.2016,
Februar 2016
Montag, den 01.02.2016,
Dienstag, den 02.02.2016,
Montag, den 08.02.2016,
Dienstag, den 09.02.2016,
Montag, den 15.02.2016,
Dienstag, den 16.02.2016,
Montag, den 22.02.2016,
Dienstag, den 23.02.2016,
Montag, den 29.02.2016,
März 2016
Dienstag, den 01.03.2016
Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg soll es am 05.09.2014 in einem Lüneburger Fitnessstudio zu Streitigkeiten zwischen Angehörigen zweier kurdisch-stämmiger Familien gekommen sein. Zwei Männer seien durch zerschlagene Glasflaschen schwer verletzt worden. Daraufhin hätten sich die sieben Angeklagten zur Blutrache entschlossen und sich mit Baseballschlägern, Schlagstöcken, Pfefferspray sowie einer Pistole und einem Revolver bewaffnet. Am 06.09.2015 sollen sie dann den Mitgliedern der ihnen verhassten Familie vor dem Klinikum Lüneburg aufgelauert und diese massiv angegriffen haben. Bei der anschließenden Auseinandersetzung, hätten die Angeklagten acht Angehörige der überfallenen Familie zum Teil schwer verletzt und dabei auch deren Tod billigend in Kauf genommen. Unter anderem hätten drei Personen Schusswunden in den Bereichen Oberschenkel, Becken und Gesäß erlitten. Weitere Einzelheiten der Anklage sind der Pressemitteilung 1/2015 der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 23.01.2015 zu entnehmen, die auf der Homepage der Staatsanwaltschaft abgerufen werden kann.
Die anstehende Hauptverhandlung ist mit einem hohen organisatorischen und personellen Aufwand für das Landgericht Lüneburg verbunden: Die sieben Angeklagten – von denen sich derzeit vier in Untersuchungshaft befinden – werden von insgesamt 14 Verteidigern vertreten. Von den mutmaßlich geschädigten Personen haben sechs Nebenklage erhoben. Sie werden von fünf Rechtsanwälten vertreten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg in ihrer Anklage knapp 80 Zeugen benannt, über deren Ladung die große Strafkammer jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wird. Darüber hinaus findet das Verfahren unter umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen in einem besonders gesicherten Sitzungssaal statt, um einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Hauptverhandlung zu gewährleisten.
Wichtiger Hinweis:
Der Vorsitzende der Kammer hat für sämtliche Sitzungstage die nachfolgend abgedruckte Sicherheits- und Medienverfügung erlassen. Ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter ist danach nicht vorgesehen. Um einen reibungslosen Ablauf der Berichterstattung zu ermöglichen, wird jedoch darum gebeten, sich mit dem Inhalt der Verfügung vertraut zu machen und auf jederzeit mögliche Änderungen zu achten.
Diese werden gegebenenfalls durch den Pressesprecher vor Ort oder durch eine gesonderte Pressemitteilung bekannt gegeben. Ferner wird wegen der anstehenden Personenkontrollen angeraten, spätestens 40 Minuten vor Sitzungsbeginn am Eingang des Landgerichts zu erscheinen.
Die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden lautet wie folgt:
Aus Sicherheitsgründen wird gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:
I.
Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, die Hauptverhandlung zu stören, im Sitzungsgebäude untersagt.
II.
1. Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich sämtliche Zuhörer (einschließlich Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), Zeugen, Dolmetscher, Sachverständige, Angeklagte, Verteidiger , Nebenkläger, Nebenklägervertreter und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu unterziehen haben.
2. Die Verteidiger, Nebenklägervertreter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Dolmetscher und Sachverständigen sowie die Nebenkläger, Zeugen und Zuhörer müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass; die Verteidiger mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer; die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit einem Dienstausweis; Ausländer mit einem gültigen Ausweispapier ausweisen.
3. Bei Betreten des Sitzungsgeäudes sind Zuhörer, Nebenkläger und Zeugen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht mitgeführter Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors - auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt. Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer jeglicher Art, Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die geeignet sind Foto-, Film- oder Tonaufnahmen zu fertigen oder wiederzugeben, Getränkeflaschen oder -dosen, Sprays und Feuerzeuge sind ebenfalls zu hinterlegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.
4. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen, oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Nebenklägern, Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen, die sich nicht ausweisen können, ist vor der Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
5. Die Verteidiger, Nebenklägervertreter, Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Dolmetscher und Sachverständigen werden, nachdem sie sich ausgewiesen haben, ebenfalls bei Betreten des Sitzungsgebäudes durchsucht. Bei der Durchsuchung ist die Kleidung mithilfe eines Metalldetektors abzutasten. Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn das Suchgerät anspricht. Die Durchsuchung ist auf jeden Fall auf diejenigen Kleidungsteile zu beschränken, von denen eine Reaktion ausgeht.
Darüber hinaus sind die mitgeführten Behältnisse durchzusehen und mittels eines Durchleuchtungsgerätes zu überprüfen. Hierbei ist die Kenntnisnahme vom Inhalt vorgefundener Akten und Schriftstücke untersagt.
Die Durchsuchung von Verteidigern, Nebenklägervertretern, Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft, Dolmetschern und Sachverständigen ist aus Sicherheitsgründen erforderlich. Angesichts der bestehenden abstrakten Gefährdungslage in dieser Art von Verfahren ist es zur Rechtfertigung der Anordnung nicht erforderlich, dass es in jüngster Zeit in ähnlich gelagerten Fällen zu einem konkreten Verdacht gegen den genannten Personenkreis gekommen ist. Vielmehr kann jeder aus dem genannten Personenkreis, auch unbewusst, als geeigneter Helfer oder Werkzeug für das „Einschmuggeln“ verbotener Gegenstände (z.B. Mobiltelefone) in Betracht kommen. Durch die getroffene Anordnung wird insbesondere verhindert, dass einzelne aus dem genannten Personenkreis durch Dritte derart unter Druck gesetzt werden, da von vornherein für jeden erkennbar ist, dass ein solches Ansinnen ohne Aussicht auf Erfolg wäre.
Verteidiger, Nebenklägervertreter, Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Dolmetscher dürfen Taschen und Laptops in den Sitzungssaal mitbringen. Im Übrigen gilt die Regelung für Zuhörer.
6. Bei Betreten des Sitzungsgebäudes haben die Zuhörer mit Ausnahme der durch Presseausweis legitimierten Pressevertreter ihre Ausweispapiere an der dortigen Einlasskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet und anschließend den Zuhörern wieder ausgehändigt. Personenbezogene Daten dürfen dabei weder dauerhaft gespeichert noch listenmäßig erfasst werden. Die gefertigten Ablichtungen sind unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem von ihm hierfür bestimmten Beisitzer auszuhändigen. Sofern die Ablichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese zu vernichten; spätestens jedoch an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag. Eine Verwendung der gefertigten Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung ist untersagt.
7. Zuhörern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Die Altersbeschränkung ist erforderlich, weil bei Personen unter 16 Jahren eine hohe Wahrscheinlichkeit für des Fehlen der Erwachsenenreife spricht und im Hinblick auf die in diesem Verfahren erforderlichen umfangreichen und personenintensiven Einlasskontrollen, die einer Vielzahl von Justizbediensteten und Polizeibeamten übertragen werden musste, eine individuelle Prüfung dieser Reife durch das Gericht nicht geleistet werden kann. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.
8. Am Zugang zum Sitzungssaal soll eine weitere Einlasskontrolle stattfinden und zwar unter Nutzung eines Detektorrahmens.
III.
Der Zugang zum Foyer vor dem Sitzungssaal wird am ersten Hauptverhandlungstag 60 Minuten und an den weiteren Verhandlungstagen 45 Minuten, der Sitzungssaal 20 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Eingelassenen Zuhörern steht bis zur Öffnung des Sitzungssaales das Foyer zum Aufenthalt zur Verfügung.
Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind.
Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren.
Im Sitzungssaal sowie im Zuschauerraum sind Angeklagte und Nebenkläger sowie ggf. deren als Zuhörer teilnehmende Angehörige durch eine ausreichende Anzahl von Wachtmeistern, ggf. unter Hinzuziehung von Polizeibeamten in Amtshilfe zu trennen. Die Anzahl der hierfür einzusetzenden Beamten ist an der Einschätzung einer möglichen Gefährdung am jeweiligen Sitzungstag zu bemessen.
Im Foyer dürfen sich während laufender Sitzung neben Pressevertretern höchstens 12 Personen aufhalten, die ebenfalls mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Andere an der Hauptverhandlung interessierte Personen müssen vor dem Gerichtsgebäude auf möglicherweise freiwerdende Plätze im Sitzungssaal warten.
IV.
Ton-, Foto- und Filmaufnahmen durch die anwesende Presse im Sitzungssaal und im Foyer sind bis zum Beginn der Sitzung gestattet. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer untersagt.
V.
Die Fesselung der in Haft befindlichen Angeklagten während des Transportes von der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zum Sitzungsgebäude und zurück wird gestattet, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Sie sind von Beamten des Justizvollzugsdienstes jeweils vor Sitzungsbeginn in die dafür vorgesehenen Verwahrzellen zu bringen, bei Sitzungsbeginn vorzuführen und auf Anordnung des Vorsitzenden in die Verwahrzellen zurückzuführen.
VI.
Nach einer Entscheidung des Vorsitzenden über die Räumung des Sitzungssaales, das Hinausweisen einzelner Zuhörer und die Festnahme von am Verfahren nicht beteiligten Personen leistet die Polizei auch ohne besondere Weisung des Vorsitzenden Amtshilfe.
Aus dem Sitzungssaal gewiesene Personen haben auch das Sitzungsgebäude zu verlassen. Der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, ob solchen Personen ein erneuter Zutritt am selben Tag zu verwehren ist.
VII.
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
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18.02.2015