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erstellt am:
08.08.2023
Landgericht Lüneburg Pressemitteilung Nr.23/23 Edinger
Wer betrunken E-Scooter fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis
Lüneburg. Die 11. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 27.06.2023 (Az. 111 Qs 42/23) klargestellt, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gerechtfertigt sein kann.
Der Beschwerdeführer, dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Amtsgericht Celle vorläufig entzogen worden war, hatte sich gegen diese Entscheidung beschwert. Zu Unrecht, wie die 11. große Strafkammer konstatierte: da der Beschwerdeführer nach den polizeilichen Feststellungen eine Strecke von mehr als sechs Kilometer mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille habe zurücklegen wollen, und dabei mit Schlenkbewegungen zwar auf dem Radweg, allerdings auf der falschen Straßenseite gefahren sei, bestehe der dringende Tatverdacht einer mindestens fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Denn auch beim Führen sogenannter Elektrokleinstfahrzeuge gelte die Promillegrenze von 1,1 o/oo für die absolute Fahruntüchtigkeit und eine solche Straftat habe in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hierüber wird das Amtsgericht Celle noch zu entscheiden haben. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Volltext abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/.
Der Text des Straftatbestands lautet:
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Folge einer solchen Verurteilung:
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist, oder
4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
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erstellt am:
08.08.2023