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Informationen für Notarinnen und Notare, für Bewerberinnen und Bewerber für dieses Amt und die interessierte Öffentlichkeit

Diese Rubrik wendet sich an Notarinnen und Notare, an Bewerberinnen und Bewerber für dieses Amt und die interessierte Öffentlichkeit.

Für den interessierten Leser sei an dieser Stelle erklärend angemerkt, dass Notare als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen aus dem Aufgabenbereich der Justiz erfüllen. Hauptaufgabe ist die Urkundstätigkeit. Dabei werden Notare regelmäßig auch beratend und betreuend tätig.

Falls Sie eine Notarin oder einen Notar suchen, nutzen Sie bitte die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer, die Sie über den nachfolgenden Link erreichen:

https://www.notar.de/notarsuche/notarsuche


Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Gemäß § 51 Abs. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG) stellt die Aufsichtsbehörde regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG kann diese Pflicht dadurch erfüllt werden, dass die Aufsichtsbehörde solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht unter dem folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung:

https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Geldwaeschebekaempfung.php

Die dort abrufbaren Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer sind von dem Präsidenten des Landgerichts als nach § 50 Nr. 5 GwG i. V. m. § 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) für die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare

Als für die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts gemäß § 53 Abs. 1 GwG ferner verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare des Landgerichtsbezirks gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

Per Post:

Landgericht Lüneburg

- Der Präsident -

Am Markt 7

21335 Lüneburg

Per E-Mail:

LGLG-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.

Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.

Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Hinweise, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden sind, strafrechtliche und gegebenenfalls bei Mitarbeitern einer Notarin oder eines Notars auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und auch Schadensersatzansprüche auslösen können.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.


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