Zuständigkeit
Das Landgericht Lüneburg ist Teil der sogenannten Ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof gehören. Vor den ordentlichen Gerichten werden bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (Zivilsachen) und Strafsachen verhandelt.
Zivilsachen
Das Landgericht entscheidet in erster Instanz über alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Das betrifft vor allem Verfahren, deren Streitwert mehr als 5.000 € beträgt. In zweiter Instanz ist das Landgericht für alle Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile oder Beschlüsse der Amtsgerichte zuständig. Weitere Informationen zu den Aufgaben und zum Zivilverfahren finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal.
Strafsachen
Das Landgericht entscheidet in Strafsachen, bei denen eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und/oder eine Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, sowie bei besonderes schweren Delikten. Weitere Informationen zu den Aufgaben und zum Strafverfahren finden Sie im .
Das Landgericht Lüneburg hat rund 113 Beschäftigte, darunter 48 Richter (Stand: Nov. 2018).
Diese sind tätig in
- 5 großen Strafkammern
- 3 kleinen Strafkammern
- 3 großen Jugendkammern
- 3 kleinen Jugendkammern
- 1 große Strafvollstreckungskammer
- 9 Zivilkammern
- 2 Kammern für Handelssachen
Zum Landgerichtsbezirk gehören folgende Amtsgerichte
- Amtsgericht Celle
- Amtsgericht Dannenberg
- Amtsgericht Lüneburg
- Amtsgericht Soltau
- Amtsgericht Uelzen
- Amtsgericht Winsen/Luhe
- Zentrales Mahngericht Uelzen
Das Landgericht Lüneburg gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Celle.
Hinweise zur örtlichen Zuständigkeit finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis.
Weitere Informationen zum Verfahrensrecht, den Zuständigkeitsregeln und dem Instanzenzug finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal.
Apostillen / Legalisationen
Das Landgericht Lüneburg ist zuständig für die Erteilung von Apostillen und Legalisationen für
• notarielle Urkunden der Notare des Landgerichtsbezirks Lüneburg.
• gerichtliche Urkunden der Amtsgerichte des Bezirks (Celle, Dannenberg, Lüneburg, Soltau, Uelzen und Winsen /
Luhe), sowie der Fachgerichte in Lüneburg und Celle, der Staatsanwaltschaft Lüneburg, der
Generalstaatsanwaltschaft Celle und des Oberlandesgerichts Celle
Die Erteilung der Apostillen und Legalisationen kostet pro Urkunde 25,00 €.
Durch vorherige Zahlung der fälligen Gebühr kann die Erteilung der Apostille bzw. Legalisation beschleunigt werden. Dies kann durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke sichergestellt werden. Zum Ablauf des Erwerbs von elektronischen Kostenmarken beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise.
Die Erteilung der Apostillen und Legalisationen kann derzeit nur täglich von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung erfolgen.
Tel.: 04131 202-204, 04131 202-206
E-Mail: lglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Urkunden bis zu 2 Tage dauern kann.
Idealerweise setzen Sie sich vorher mit der Sachbearbeiterin in Verbindung.
Erwerb von elektronischen Kostenmarken
Die elektronischen Kostenmarken können über das Justizportal des Bundes und der Länder unter dem Link https://www.kostenmarke.justiz.de erworben werden. Über einen Warenkorb können dort eine oder mehrere Kostenmarken über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung oder Kreditkartenzahlung. Jede Kostenmarke hat eine eindeutige Kostenmarken-Nummer. Die Quittung über den Erwerb der Kostenmarke(n) kann als PDF-Datei ausgedruckt oder abgespeichert werden.
Die Einreichung der erworbenen Kostenmarken kann
- durch Beifügung eines Ausdrucks der elektronischen Kostenmarke (Postweg),
- Beifügung der PDF-Datei der einzulösenden Kostenmarke (elektronische Übermittlung) oder
- lediglich Angabe der Kostenmarkennummer (12-stellig) auf dem einzureichenden Schriftstück
Hinweise zur Zahlungsart
Bei Bezahlung der elektronischen Kostenmarke(n) per Überweisung ist zu berücksichtigen, dass die Buchung des Zahlungseingangs unter Umständen mehrere Tage (üblicher Überweisungsweg) dauern kann. Die Kostenmarke kann zwar unmittelbar nach Erwerb eingereicht werden. Das Verfahren kann jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungseingang bearbeitet werden.
Elektronische Kostenmarken, die mit Kreditkarte gekauft werden, führen zu einer Belastung der Kreditkarte und gelten sofort als bezahlt. Das Landgericht kann daher sofort nach Erhalt der Kostenmarke das Verfahren bearbeiten.